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Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und de ... / Art. 154

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1.

Bis zum 31. Dezember 2011 können die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats für die Zwecke von Anhang VI Teil 1 Nummer 61 für die in Anhang VI Teil 1 Nummern 12 bis 17 und 41 bis 43 genannten Forderungen an Gegenparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, die Anzahl von Rückstandstagen auf bis zu 180 festsetzen, wenn die regionalen Voraussetzungen eine derartige Anpassung rechtfertigen. Die jeweilige Anzahl kann je nach Produktlinie unterschiedlich sein.

Die zuständigen Behörden, die ihre Ermessensbefugnis gemäß dem ersten Unterabsatz in Bezug auf Forderungen an Gegenparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, nicht wahrnehmen, können eine höhere Anzahl von Tagen für Forderungen an Gegenparteien festlegen, die im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten niedergelassen sind, deren zuständige Behörden diese Ermessensbefugnis ausgeübt haben. Die spezifische Anzahl von Tagen liegt zwischen 90 Tagen und der Anzahl von Tagen, die die anderen zuständigen Behörden für Forderungen an derartige Gegenparteien in ihrem eigenen Hoheitsgebiet festgelegt haben.

 

2.

Für Kreditinstitute, die eine Genehmigung zur Anwendung des IRB-Ansatzes vor 2010 beantragen, kann der in Artikel 84 Absatz 3 vorgesehene Dreijahreszeitraum bis zum 31. Dezember 2009 auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr verringert werden.

 

3.

Für Kreditinstitute, die eine Genehmigung zur Verwendung eigener LGD-Schätzungen und/oder eigener Umrechnungsfaktoren beantragen, kann der nach Artikel 84 Absatz 4 vorgesehene Dreijahreszeitraum bis zum 31. Dezember 2008 auf zwei Jahre verringert werden.

 

4.

Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats können es den Kreditinstituten bis zum 31. Dezember 2012 gestatten, Beteiligungen nach der Art, wie sie in Artikel 57 Buchstabe o dargel...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.1.2026) / 3.1 § 1 KStG (Unbeschränkte Steuerpflicht)
    0
  • Sauer, SGB III § 159 Ruhen bei Sperrzeit / 2.9.1 Verfahren bei Eintritt von Arbeitslosigkeit
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
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