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Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und de ... / 9. DURCH IMMOBILIEN BESICHERTE FORDERUNGEN

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[Vorspann]

44.

Unbeschadet der Absätze 45 bis 60 erhalten Forderungen, die vollständig durch Immobilien besichert sind, ein Risikogewicht von 100 %.

9.1. Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien abgesicherte Forderungen

 

45.

Forderungen oder Teile von Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch Hypotheken auf Wohnimmobilien, die vom Eigentümer bzw. im Falle einer Zweckgesellschaft vom begünstigten Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden, vollständig abgesichert sind, erhalten ein Risikogewicht von 35 %.

 

46.

Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze vollständig abgesichert sind, erhalten ein Risikogewicht von 35 %, wenn sich diese Anteile auf Wohnimmobilien beziehen, die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden.

 

47.

Forderungen an einen Leasingnehmer im Zusammenhang mit Immobilien-Leasing-Geschäften, bei denen ein Kreditinstitut der Leasinggeber ist und der Leasingnehmer eine Kaufoption hat, können mit einem Risikogewicht von 35 % belegt werden, sofern die zuständigen Stellen davon überzeugt sind, dass die Forderung des Kreditinstituts durch das Eigentum des Leasingnehmers aus der Immobilie umfassend und vollständig gesichert ist.

 

48.

Für die Zwecke der Nummern 45 und 46 beurteilen die zuständigen Behörden die Absicherung nur dann als vollständig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a)

Der Wert der Immobilie ist nicht erheblich von der Bonität des Schuldners abhängig. Diese Anforderung zielt nicht darauf ab, Situationen auszuschließen, in denen ausschließlich makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers beeinflusse...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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