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Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und de ... / 3.6.3. Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Verbriefungspositionen mit Kreditrisikominderung

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Ratingsbasierter Ansatz

 

62.

Werden die risikogewichteten Forderungsbeträge unter Zugrundelegung des Ratingsbasierten Ansatzes berechnet, können der Forderungswert und/oder der risikogewichtete Forderungsbetrag für eine Verbriefungsposition, für die eine Kreditbesicherung erwirkt wurde, gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII geändert werden, so wie sie für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne der Artikel 78 bis 83 gelten.

Aufsichtlicher Formelansatz – vollständige Besicherung

 

63.

Werden die risikogewichteten Forderungsbeträge unter Zugrundelegung des Aufsichtlichen Formelansatzes berechnet, kann das Kreditinstitut das ‚tatsächliche Risikogewicht’ der Position bestimmen. Dieses wird ermittelt, indem der risikogewichtete Forderungsbetrag der Position durch den Forderungswert der Position geteilt und sodann mit 100 multipliziert wird.

 

64.

Im Falle einer Besicherung mit Sicherheitsleistung wird der risikogewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition durch Multiplizierung des um die Besicherung mit Sicherheitsleistung bereinigten Forderungswerts der Position (E*, Berechnung wie in den Artikeln 90 bis 93 für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Artikel 78 bis 83 unter der Annahme, dass der Betrag der Verbriefungsposition E ist) mit dem ‚tatsächlichen Risikogewicht’ berechnet.

 

65.

Im Falle einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung wird der risikogewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition berechnet, indem GA (der Betrag der Absicherung, der im Hinblick auf eine etwaige Währungsinkongruenz oder Laufzeitinkongruenz gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII bereinigt wird) mit dem Risikogewicht des Bereitstellers der Besicherung multipliziert wird. Sodann wird dieser Betrag zu jenem addiert, der sich durch Mu...

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