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Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und de ... / 3.5.3.

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Ausnahmebehandlung falls Kirb nicht berechnet werden kann.

 

58.

Wenn es für ein Kreditinstitut nicht zweckmäßig ist, die risikogewichteten Forderungsbeträge für die verbrieften Forderungen so zu berechnen, als wären sie nicht verbrieft worden, kann es einem Kreditinstitut ausnahmsweise und vorbehaltlich der Zustimmung durch die zuständigen Behörden gestattet werden, die Methode nach Nummer 59 für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für eine Verbriefungsposition ohne Rating in Form einer Liquiditätsfazilität, die die Bedingungen einer "anerkannten Liquiditätsfazilität" im Sinne von Nummer 13 erfüllt oder die den Bestimmungen der Nummer 56 entspricht, anzuwenden.

 

59.

Das höchste Risikogewicht, das, wenn sie nicht verbrieft worden wären, gemäß den Artikeln 78 bis 83 auf irgendeine der verbrieften Forderungen angewandt werden würde, kann auf die durch die Liquiditätsfazilität repräsentierte Verbriefungsposition angewandt werden. Um den Forderungswert der Position zu bestimmen, kann ein Konversionswert von 50 % auf den Nominalbetrag der Liquiditätsfazilität angewandt werden, falls die Fazilität eine ursprüngliche Laufzeit von einem Jahr oder weniger hat. Erfüllt die Liquiditätsfazilität die Bedingungen von Nummer 56, kann ein Konversionsfaktor von 20 % zugrunde gelegt werden. Ist dies nicht der Fall, wird ein Konversionsfaktor von 100 % zugrunde gelegt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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