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Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und de ... / 2.4.1. Anerkannte Liquiditätsfazilitäten

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13.

Sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind, kann zur Bestimmung ihres Forderungswerts ein Konversionsfaktor von 20 % auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität mit einer ursprünglichen Laufzeit von einem Jahr oder weniger und ein Konversionsfaktor von 50 % auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr angewandt werden:

 

a)

Die Dokumentation der Liquiditätsfazilität muss eindeutig die Umstände festlegen und begrenzen, unter denen sie in Anspruch genommen werden kann;

 

b)

Die Fazilität darf nicht gezogen werden, um Kreditunterstützung zu gewähren um zum Zeitpunkt der Ziehung bereits eingetretene Verluste abzudecken. Dies gilt z. B. für die Bereitstellung von Liquidität in Bezug auf Forderungen, die zum Zeitpunkt der Ziehung bereits ausgefallen sind oder für den Erwerb von Forderungen oberhalb des Fair Value;

 

c)

Die Fazilität darf nicht zur Bereitstellung einer permanenten oder regelmäßigen Finanzierung für die Verbriefung verwendet werden;

 

d)

Die Rückzahlung von Ziehungen aus der Fazilität darf nicht den Ansprüchen von Anlegern nachgeordnet werden, bei denen es sich nicht um Ansprüche handelt, die sich aus Zinssatz- oder Währungsderivaten, Gebühren oder anderen derartigen Zahlungen ergeben, bzw. sie darf nicht Gegenstand einer Stundungsvereinbarung oder eines Verzichts sein;

 

e)

Die Fazilität darf nicht mehr gezogen werden, nachdem alle anwendbaren Bonitätsverbesserungen, von denen die Liquiditätsfazilität begünstigt wird, aufgebraucht sind; und

 

f)

Die Fazilität muss eine Bestimmung enthalten, der zufolge eine automatische Reduzierung des Betrags, der gezogen werden kann, in Höhe der Forderungen, die bereits ausgefallen sind, eintritt; "Ausfall" ist hier im Sinne von Artikel 84 bis 89 zu verstehen oder für den ...

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