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Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und de ... / 2. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG EINES WESENTLICHEN KREDITRISIKOTRANSFERS BEI EINER SYNTHETISCHEN VERBRIEFUNG

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2.

Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Forderungsbeträge und ggf. die erwarteten Verlustbeträge für die verbrieften Forderungen gemäß der nachfolgenden Absätze 3 und 4 berechnen, wenn ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos auf Dritte entweder mittels einer Besicherung mit oder einer Besicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wurde und der Transfer folgende Bedingungen erfüllt.

a)

Aus den Unterlagen der Verbriefung geht der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion hervor.

b)

Die Kreditbesicherung, mittels derer das Kreditrisiko übertragen wird, entspricht den Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit und anderen in den Artikeln 90 bis 93 genannten Anforderungen für die Anerkennung einer solchen Besicherung. Im Sinne diese Nummer werden Zweckgesellschaften (SPE) nicht als geeignete Bereitsteller von Besicherungen ohne Sicherheitsleistungen anerkannt.

c)

Die für den Transfer des Kreditrisikos verwendeten Instrumente enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, denen zufolge;

i) wesentliche Materialitätsschwellen vorgeschrieben werden, unter denen die Kreditbesicherung nicht ausgelöst werden dürfte, wenn ein Kreditereignis eintritt;
ii) infolge der Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Forderungen eine Beendigung der Besicherung möglich ist;
iii) anders als im Falle der vorzeitigen Tilgungsklauseln Verbriefungspositionen vom Originator verbessert werden müssen;
iv) die Kosten des Kreditinstituts für die Besicherung stiegen bzw. die an die Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufzustocken wäre, wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität des Forderungspools käme; und

d)

Dies muss durch ein Rechtsgutachten eines qualifizierten Rechtsberaters gestützt werden, in dem bestätigt wird, dass die Kr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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