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Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und de ... / 1.8.2. An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen

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13.

An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen können nur unter folgenden Voraussetzungen als Sicherheit anerkannt werden:

 

a)

Der betreffende Lebensversicherer kann nach Teil 1 Nummer 26 als Steller einer Absicherung ohne Kreditsicherheitsleistung anerkannt werden;

 

b)

die Lebensversicherung wurde offen an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet oder abgetreten;

 

c)

der betreffende Lebensversicherer wurde über die Verpfändung bzw. Abtretung in Kenntnis gesetzt und kann aufgrund dessen nur mit Zustimmung des kreditgebenden Kreditinstituts im Rahmen des Vertrags fällige Beträge auszahlen;

 

d)

der Rückkaufswert der Versicherung ist nicht reduzierbar;

 

e)

das kreditgebende Kreditinstitut hat bei Ausfall des Kreditnehmers das Recht auf Kündigung des Vertrags und zeitnahe Auszahlung des Rückkaufswerts;

 

f)

das kreditgebende Kreditinstitut wird über jeden Zahlungsrückstand des Versicherungsnehmers informiert;

 

g)

die Sicherheit wird für die Laufzeit des Kredits gestellt. Soweit dies nicht möglich ist, weil das Versicherungsverhältnis bereits vor Ablauf des Kreditverhältnisses endet, so muss das Kreditinstitut sicherstellen, dass der aus dem Versicherungsvertrag fließende Betrag bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrages dem Kreditinstitut als Sicherheit dient; und

 

h)

das Pfand oder die Abtretung ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und durchsetzbar.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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