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Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und de ... / 1.3.1. Mindestanforderungen für die Anerkennung finanzieller Sicherheiten unabhängig von Ansatz und Methode

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6.

Finanzielle Sicherheiten und Gold können nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:

a)

Geringe Korrelation

Zwischen der Bonität des Schuldners und dem Wert der Sicherheit darf keine wesentliche positive Korrelation bestehen.

Vom Schuldner oder einem verbundenen Unternehmen emittierte Wertpapiere sind nicht anerkennungsfähig. Dessen ungeachtet können die vom Schuldner selbst emittierten gedeckten Schuldverschreibungen, die unter Anhang VI, Teil 1, Nummern 68 bis 70 fallen, als Sicherheit für Pensionsgeschäfte anerkannt werden, sofern die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 eingehalten werden.

b)

Rechtssicherheit

Die Kreditinstitute müssen alle vertraglichen und rechtlichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit ihres Sicherungsrechts in ihrem Rechtssystem erfüllen und alle zu diesem Zweck notwendigen Schritte einleiten.

Die Kreditinstitute müssen sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Sicherheitenvereinbarung in allen relevanten Rechtsordnungen überzeugt haben. Um eine kontinuierliche Durchsetzbarkeit zu gewährleisten, müssen sie diese Prüfungen bei Bedarf wiederholen.

c)

Operationelle Anforderungen

Die Sicherheitenvereinbarungen müssen angemessen dokumentiert sein und ein klares und solides Verfahren für die zeitnahe Verwertung der Sicherheiten vorsehen.

Die Kreditinstitute müssen zur Steuerung der Risiken, die aus dem Einsatz von Sicherheiten resultieren, auf solide Verfahren und Prozesse zurückgreifen – zu diesen Risiken zählen eine ausbleibende oder unzureichende Besicherung; Bewertungsrisiken; das Risiko einer möglichen Aufkündigung der Besicherung; das mit dem Einsatz von Sicherheiten verbundene Konzentrationsrisiko und Wechselwirkungen mit dem Gesamtrisikoprofil des Kreditinstituts.

Das Kreditinstitut sollte in der Frage, welche Ar...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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