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Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und de ... / 1.3. Sicherheiten

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[Vorspann]

6.

Beruht das zur Kreditrisikominderung eingesetzte Verfahren auf dem Recht des Kreditinstituts auf Liquidierung oder Einbehaltung von Aktiva, so hängt die Anerkennungsfähigkeit davon ab, ob die risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 oder den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden. Die Anerkennungsfähigkeit hängt ferner davon ab, ob in Bezug auf die Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach der in Anhang 3 dargelegten einfachen oder umfassenden Methode verfahren wird. Bei Pensions- und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften hängt die Anerkennungsfähigkeit zudem davon ab, ob die Transaktion im Anlage- oder im Handelsbuch verbucht wird.

1.3.1. Anerkennungsfähigkeit unabhängig von Ansatz und Methode

7.

Die folgenden Finanzwerte können bei allen Ansätzen und Methoden als Sicherheit anerkannt werden:

a)

Bareinlagen beim kreditgebenden Kreditinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente;

b)

von Zentralstaaten oder Zentralbanken ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer für die Zwecke der Artikel 78 bis 83 anerkannten Rating- oder Exportversicherungsagentur ein Rating erhalten haben, das von der zuständigen Behörde gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 4 gleichgesetzt wird;

c)

von Instituten ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating erhalten haben, das von der zuständigen Behörde gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Kreditinstitute der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;

d)

Schuldverschreibungen anderer Emittenten, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating erhalten haben, das von der zuständigen Behör...

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