Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Vorbemerkungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [1],

nach Konsultation des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [2]

(1) Die Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 88/391/EWG[3] ist wiederholt in wesentlichen Punkten [4] geändert worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Klarheit empfiehlt es sich daher, die Richtlinie 90/679/EWG zu kodifizieren.

(2) Die Einhaltung von Mindestvorschriften, mit denen sich ein höheres Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz im Rahmen des Schutzes der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz sicherstellen lässt, ist ein zwingendes Erfordernis, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

(3) Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit[5]. Die Bestimmungen der genannten Richtlinie finden daher - unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie - in vollem Umfang auf dem Gebiet der Gefährdung der Arbeitnehmer durch biologische Arbeitsstoffe Anwendung.

(4) Durch Aufzeichnungen lassen sich genauere Kenntnisse über die durch die Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit bedingten Risiken gewinnen.

(5) Die Liste und die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe sind regelmäßig zu prüfen und unter Zugrundelegung neuer wissenschaftlicher Daten zu revidieren.

(6) Für einige dieser biologischen Arbeitsstoffe sind erzänzend Angaben zu ihrer Einstufung vorzusehen.

(7) Die Arbeitgeber haben sich ständig über den neuesten Stand der Technik zu informieren, um den Schutz für Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer wirksamer gestalten zu können.

(8) Zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der durch biologische Arbeitsstoffe gefährdeten Arbeitnehmer sollten vorbeugende Maßnahmen getroffen werden.

(9) Die vorliegende Richtlinie bildet eine konkrete Maßnahme im Rahmen der Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarkts.

(10) Die Kommission hat den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gemäß dem Beschluss 74/325/EWG des Rates[6] im Hinblick auf die Erstellung von Vorschlägen auf dem fraglichen Gebiet anzuhören. Dieser Ausschuss ist für die Erstellung der der vorliegenden Richtlinie zugrunde liegenden Richtlinien angehört worden.

(11) Diese Richtlinie lässt die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VIII Teil B angegebenen Umsetzungsfristen unberührt -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

[1] ABl. C 75 vom 15. 3. 2000, S. 15.
[2] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Juli 2000.
[3] ABl. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/65/EG der Kommission (ABl. L 335 vom 6. 12. 1997, S. 17)
[4] Siehe Anhang VIII Teil A.
[5] ABl. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.
[6] ABl. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15. Beschluss zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

Art. 1 - 4 KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Ziel der Richtlinie

 

(1) 1Das Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können, einschließlich der Vorbeugung gegen eine solche Gefährdung.

2Sie legt spezielle Mindestvorschriften in diesem Bereich fest.

 

(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich - unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie - in vollem Umfang Anwendung.

 

(3) Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 90/219/EWG des Rates [1] und die Richtlinie 90/220/EWG des Rates [2] unberührt.

[1] Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/81/EG (ABl. L 330 vom 5. 12. 1998, S. 13).
[2] Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG (ABl. L 169 vom 27. 6. 1997, S. 72). .

Art. 2 Definitionen

1Im Sinne dieser Richtlinie

 

a)

sind biologische Arbeitsstoffe Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, All...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Chemikalien am Arbeitsplatz: EU-Parlament: Neue Grenzwerte für Blei und Diisocyanate
Closed Geschlossen
Bild: pixabay

Das Parlament der Europäischen Union (EU) hat den Weg frei gemacht für neue, verschärfte Grenzwerte von gesundheitsschädlichen Chemikalien am Arbeitsplatz. Bei Zustimmung des EU-Rates treten damit niedrigere Grenzwerte für Blei und zum allerersten Mal Grenzwerte für die Stoffgruppe der Diisocyanate in Kraft. Das ist ein gesundheitlicher Gewinn für betroffene Beschäftigte. Viele kleinere Firmen könnten durch die neuen Bleigrenzwerte aber wirtschaftlich in Bedrängnis kommen.


Arbeitsmedizinische Untersuchungen: Gefährdungen der Haut: Alles Wissenswerte zur DGUV-Empfehlung
Bäcker
Bild: Haufe Online Redaktion

Insbesondere bei Feuchtarbeit und im Umgang mit chemischen und biologischen Arbeitsstoffen können Hauterkrankungen auftreten. Die DGUV-Empfehlung „Gefährdungen der Haut“ dient dem Schutz von Arbeitnehmern, die durch ihre Tätigkeit einem erhöhten Risiko für Hauterkrankungen ausgesetzt sind.


Arbeitsmedizinische Vorsorge: Die Wunschvorsorge nach der ArbMedVV
Patient bei der Impfung
Bild: Pixabay

Europarechtlichen Vorgaben folgend muss Deutschland im Rahmen des Arbeitsschutzes gewährleisten, dass sich die Beschäftigten einer präventivmedizinischen Überwachung unterziehen können. National wurde dieses vorgegebene Ziel durch die „Wunschvorsorge“ umgesetzt. In der Praxis ist allerdings festzustellen, dass diese Form der arbeitsmedizinischen Vorsorge weitestgehend unbekannt ist. Hier erhalten Sie die wesentlichen Hintergründe der Wunschvorsorge.


Diversity-Management neu gedacht: Das Diversity-Betriebssystem
Das Diversity-Betriebssystem
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet einen innovativen und nachhaltigen Ansatz für Diversity Management. Die Autorin gibt Organisationen ein pragmatisches Framework an die Hand, das Vielfalt ganzheitlich denkt und echte Veränderungen ermöglicht.


Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Vorbemerkungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a, auf Vorschlag der Kommission[1], erstellt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren