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Restrukturierungsfondsgesetz / § 3a Maßnahmen des Restrukturierungsfonds

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(1) Im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen [1] [Vom 01.01.2016 bis 25.06.2021: auf CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen ] kann der Restrukturierungsfonds, soweit dies zur Sicherstellung einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente notwendig ist, die Mittel, die ihm aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute[2] [Bis 25.06.2021: CRR-Wertpapierfirmen] unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen, für folgende Maßnahmen verwenden:

 

1.

Gewährung von Garantien nach § 6 für Verbindlichkeiten an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut[3] [Bis 25.06.2021: eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma] unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,

 

2.

Besicherung von Vermögenswerten nach § 6a eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts[4] [Bis 25.06.2021: einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma] unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie Erwerb von Vermögenswerten einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht,

 

3.

Gewährung von Darlehen nach § 6b an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut[5] [Bis 25.06.2021: eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma] unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,

 

4.

Beteiligung an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 7,

 

5.

Gewährung eines Ausgleichsbeitrags im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung nach § 7a an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut unte...

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