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Restrukturierungsfondsgesetz / § 3a Maßnahmen des Restrukturierungsfonds

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(1) Im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen [1] [Vom 01.01.2016 bis 25.06.2021: auf CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen ] kann der Restrukturierungsfonds, soweit dies zur Sicherstellung einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente notwendig ist, die Mittel, die ihm aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute[2] [Bis 25.06.2021: CRR-Wertpapierfirmen] unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen, für folgende Maßnahmen verwenden:

 

1.

Gewährung von Garantien nach § 6 für Verbindlichkeiten an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut[3] [Bis 25.06.2021: eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma] unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,

 

2.

Besicherung von Vermögenswerten nach § 6a eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts[4] [Bis 25.06.2021: einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma] unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie Erwerb von Vermögenswerten einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht,

 

3.

Gewährung von Darlehen nach § 6b an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut[5] [Bis 25.06.2021: eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma] unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,

 

4.

Beteiligung an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 7,

 

5.

Gewährung eines Ausgleichsbeitrags im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung nach § 7a an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht[6] [Vom 01.01.2016 bis 25.06.2021: eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht],

 

6.

Zahlung von Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen nach § 8,

 

7.

Gewährung von Krediten an andere Finanzierungsmechanismen auf freiwilliger Basis nach § 12h und

 

8.

gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung nach § 12i.

 

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können kombiniert werden.

 

(3) Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle [7] [Vom 01.01.2016 bis 25.06.2021: in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle ] kann der Restrukturierungsfonds seine Mittel für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 auch in Bezug auf den Erwerber einsetzen.

 

(4) 1Ein unmittelbarer Ausgleich von Verlusten eines Wertpapierinstituts[8] [Bis 25.06.2021: einer CRR-Wertpapierfirma] unter Einzelaufsicht oder eine Rekapitalisierung eines Wertpapierinstituts[9] [Bis 25.06.2021: einer CRR-Wertpapierfirma] unter Einzelaufsicht mit Mitteln des Restrukturierungsfonds ist nur im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig. 2Führt eine Maßnahme des Restrukturierungsfonds mittelbar dazu, dass Verluste eines Wertpapierinstituts[10] [Bis 25.06.2021: einer CRR-Wertpapierfirma] unter Einzelaufsicht oder einer Unionszweigstelle vom Restrukturierungsfonds getragen werden, so ist diese Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des § 7a zulässig.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.
[6] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.
[7] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.
[8] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.
[9] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.
[10] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstit...

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