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Renten-Überleitungsgesetz / §§ 4 - 26 Zweiter Abschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

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§§ 4 - 6 Erster Unterabschnitt Renten wegen Alters

§ 4 Altersrente

 

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

 

1.

die Regelaltersgrenze erreicht und

 

2.

die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. 2Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.

 

(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie

 

1.

die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und

 

2.

rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)

haben.

§ 5 Bergmannsaltersrente

 

(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie

 

1.

die Regelaltersgrenze erreicht haben,

 

2.

mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren und

 

3.

die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

 

(2) 1Versicherte haben bis zu fünf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie

 

1.

mindestens sechs Jahre bergmännisch tätig waren und

 

2.

die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

2Der Anspruch entsteht für das sechste und jedes weitere Jahr der bergmännischen Tätigkeit jeweils sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze.

 

(3) Versicherte haben fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie mindestens fünf Jahre ununterbrochen bergmännisch tätig waren und infolge einer Krankheit oder eines Unfalls diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben nicht mehr ausüben können.

 

(4) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Bergmannsaltersrente Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.

§ 6 Bergmannsvollrente

 

(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente, wenn sie

 

1.

das 50. Lebensjahr vollendet,

 

2.

die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und

 

3.

mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt

haben.

 

(2) Für Versicherte, die mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben und diese Tätigkeit aus den in § 17 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b genannten Gründen aufgeben mußten, entsteht der Anspruch auf Bergmannsvollrente um die Anzahl der Monate später, die an einer 15jährigen Untertagetätigkeit fehlen.

§§ 7 - 10 Zweiter Unterabschnitt Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

§ 7 Invalidenrente

 

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Invalidenrente, wenn sie

 

1.

invalide sind und

 

2.

die allgemeine Wartezeit mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt haben oder

 

3.

mindestens fünf Jahre ununterbrochene Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer freiwilligen Rentenversicherung haben und

 

a)

während dieser Zeit oder

 

b)

entweder innerhalb von zwei Jahren

aa)

danach oder

bb)

nach Ende einer Invalidenrente (Schutzfrist)

Invalidität eintritt oder

 

4.

mindestens für die Hälfte der Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidität Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit haben.

2Der Fünfjahreszeitraum wird nicht unterbrochen durch

 

1.

Zeiten, in denen eine Frau ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) hat,

 

2.

Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Invalidität, einer Kriegsbeschädigtenrente, einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln,

 

3.

Zeiten der Schutzfrist von zwei Jahren nach Wegfall der Zahlung der Invalidenrente,

 

4.

Zeiten, für die durch ärztliches Gutachten festgestellt wurde, daß Invalidität vorliegt.

 

(2) 1Die Schutzfrist nach Absatz 1 verlängert sich für Frauen, die bei Ablauf der Schutzfrist

 

1.

ein Kind unter drei Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes,

 

2.

zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben, bis zur Vollendung des achten Lebensjahres eines Kindes.

2Erfolgt während dieser Schutzfrist die Geburt eines weiteren Kindes, beginnt vom Zeitpunkt der Geburt an eine erneute Schutzfrist. 3Zeiten des Strafvollzugs, die während der Schutzfrist begannen und nicht als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten, führen zu einer Verlängerung der Schutzfrist.

 

(3) Invalidität liegt vor, wenn

 

1.

durch Krankheit, Unfall oder eine sonstige geistige oder körperliche Schädigung

 

a)

das Leistungsvermögen und das Einkommen um mindestens zwei Drittel desjenigen von geistig und körperlich gesunden Versicherten im Beitrittsgebiet gemindert sind und

 

b)

die Minderung des Leistungsvermögens in absehbarer Zeit durch Heilbehandlung nicht behoben werden kann oder

 

2.

die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.

 

(4) 1Bei der Feststellung der Minderung des Einkommens nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ist das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das

 

1.

der Versicherte vor Eintritt der Invalidität erzielt hat oder

 

2.

ein Beschäftigter mit vollem Leistungsvermögen in dem vom Versicherten

 

a)

vor Eintritt der Invalidität oder

 

b)

während der Invalidität

ausgeübten Beruf erzielt.

2Bei selbständig Tätigen ist zum Vergleich das Arbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. 3Eine Minderung des Einkommens um mindestens zwei Dri...

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