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Renten-Überleitungsgesetz / §§ 2 - 26 Zweites Kapitel Rentenanspruch

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§§ 2 - 3 Erster Abschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

§ 2 Rentenarten

 

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

 

(2) Rente wegen Alters wird geleistet als

 

1.

Altersrente und Zusatzaltersrente,

 

2.

Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und

 

3.

Bergmannsvollrente.

 

(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als

 

1.

Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente,

 

2.

Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente,

 

3.

Bergmannsrente,

 

4.

Invalidenrente für Behinderte.

 

(4) Rente wegen Todes wird geleistet als

 

1.

Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,

 

2.

Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,

 

3.

Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente,

 

4.

Unterhaltsrente,

 

5.

Waisenrente und Zusatzwaisenrente.

§ 3 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

Personen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

§§ 4 - 26 Zweiter Abschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§§ 4 - 6 Erster Unterabschnitt Renten wegen Alters

§ 4 Altersrente

 

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

 

1.

die Regelaltersgrenze erreicht und

 

2.

die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. 2Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.

 

(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie

 

1.

die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und

 

2.

rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)

haben.

§ 5 Bergmannsaltersrente

 

(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie

 

1.

die Regelaltersgrenze erreicht haben,

 

2.

mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren und

 

3.

die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

 

(2) 1Versicherte haben bis zu fünf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze Ans...

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