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Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung / §§ 56 - 57 Sollbuch

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§ 56 [Sollbuch]

(1) Das Sollbuch ist nach anliegendem Muster 11 zu führen.

(2) 1Es ist derart einzurichten, daß für jeden Steuerpflichtigen, der die Rennwettsteuer in wiederkehrenden Zeitabschnitten entrichtet (§§ 16, 17) ein besonderes Konto zu eröffnen ist, und zwar in zwei Abteilungen, nämlich für Vereine und für Buchmacher, denen die Führung von Wettbüchern gestattet ist. 2Die Anregung des Sollbuchs und die Eintragung des Steuerpflichtigen erfolgt durch das Finanzamt auf Grund der Listeneintragung (§ 8 Abs. 2). 3Erfolgen die Eintragungen unter fortlaufenden Nummern, so sind Nachträge am Schlusse des Sollbuches einzutragen. 4Im übrigen sind die Steueranmeldungen und Nachweisungen in einer besonderen Abteilung fortlaufend einzutragen.

(3) 1In das Sollbuch sind die auf der Nachweisung oder Anmeldung oder durch sonstige Verfügung des Finanzamts festgesetzten Steuerbeträge einzutragen. 2Jeder Steuerbetrag ist sofort nach Eingang und Eintragung im Einnahmebuch in den Spalten 7 bis 11 auf das Konto des Steuerpflichtigen, für den die Zahlung geleistet ist, zu verbuchen, auch wenn der Finanzkasse die Festsetzungsverfügung noch nicht vorliegt. 3Die Kasse hat die Spalten 3 bis 6 des Sollbuchs sofort nach Eingang der mit dem Festsetzungsvermerke versehenen Nachweisung, Anmeldung, Anzeige oder der sonst die Insollstellung anordnenden Verfügung auszufüllen und das Weitere wegen Erhebung oder Herauszahlung der Steuer zu veranlassen. 4Weicht der festgesetzte Steuerbetrag von dem Betrage der bereits eingezahlten und in Spalte 9 des Sollbuchs angeschriebenen Steuer ab (§ 21), so ist in Spalte 9 unmittelbar unter der Eintragung des voreingezahlten Steuerbetrags der nachgeforderte Betrag sofort nach Zahlung einzutragen oder daselbst die Herauszahlung etwa zuviel gezahlter Steuer mit roter Tinte abzusetze...

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