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Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung / § 26

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(1) Die Rennwettsteuer soll vom Finanzamt aus Billigkeitsgründen entweder nicht erhoben oder für zurückgezahlte Wetteinsätze erstattet werden, wenn

a)

ein Rennen für ungültig erklärt wird,

b)

ein Rennen, für das die Weite abgeschlossen ist, nicht zustande kommt,

c)

ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt, es sei denn, daß die Wette unter der Bedingung "Laufen oder zahlen" abgeschlossen ist. 2Diese Bedingung gilt als gegeben, wenn die Wette zu festen Odds abgeschlossen ist.

(2) 1Dem mit Gründen versehenen Antrag der Buchmacher sind die von den Wettnehmern zurückgegebenen Wettscheine oder schriftlichen Bestätigungen der Eintragung in das Wettbuch sowie der Rennbericht beizufügen, aus dem der Verlauf des betreffenden Rennens zu ersehen ist. 2Die Steuer für Wettscheine, auf denen Rasuren vorgenommen sind, kann nicht erstattet werden. 3Anträge auf Erstattung der Wettsteuer für mehrere Wettscheine und für in das Wettbuch eingetragene und im Abrechnungswege versteuerte Wetten können gesammelt vorgelegt werden. 4Die Wettausweise sind in diesem Falle nach Renntagen geordnet beizufügen.

(3) 1Der Antrag ist von dem Buchmacher innerhalb einer Frist von einem Monat bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Ereignisse eingetreten sind, welche den Anspruch begründen. 3Vereine können den Antrag nur gleichzeitig mit der Einreichung der Nachweisung (§ 17) stellen. 4Die Vorschriften der §§ 131, 133 und 1361 der AO finden Anwendung.

(4) 1Wettscheine, deren Steuerwerte erstattet sind, sind zu durchlochen. 2Der erstattete Betrag ist im Anhang zum Einnahmebuche nachzuweisen. 3Die Wettausweise werden Beleg zu der der Finanzkasse zuzustellenden Erstattungsnachweisung und diese wird Beleg zum Anhang zum Einnahmebuc...

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