Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung / §§ 16 - 20 Abrechenungsverfahren

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

§ 16 [die einzelnen Fälle]

Zur Entrichtung der Steuer im Abrechnungsverfahren sind zugelassen

a)

Vereine,

b)

Buchmacher hinsichtlich der durch Eintragung in das Wettbuch zustande gekommenen Wetten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes).

§ 17 [Aufstellung von Nachweisungen]

(1) 1Vereine haben hinsichtlich der Totalisatorwetten innerhalb dreier Tage nach jedem Renntag, Buchmacher haben hinsichtlich der im § 16 zu b genannten Wetten halbmonatlich über die Wetteinsätze und die davon zu entrichtenden Steuern eine Nachweisung aufzustellen. 2Vereine haben sich dabei des Musters 5, Buchmacher des Musters 6 zu bedienen.

(2) In die Nachweisungen ist das Gesamtergebnis der sämtlichen abgeschlossenen Wetten für jeden Renntag und für jedes Einzelrennen einzutragen.

(3) 1Die Wettsteuer ist von dem Gesamtbetrag der Wetteinsätze für jedes Einzelrennen zu berechnen; hierbei sind überschießende Centbeträge auf den nächsten durch fünf teilbaren Centbetrag nach unten abzurunden. 2Die einzelnen Steuerbeträge sind am Schlusse aufzurechnen.

(4) 1Für diejenigen in der Nachweisung aufzuführenden Wetten, für welche die Wetteinsätze aus einem der im § 26 der Ausführungsbestimmungen angeführten Gründen zurückgezahlt sind, kann die Wettsteuer von dem aufgerechneten Steuerbetrag abgesetzt werden. 2Die Gründe für die Ansetzung und die Berechnung der abgesetzten Steuerbeträge sind auf der Nachweisung oder auf einem Anhang dazu zu vermerken. 3Die Absetzung gilt als Antrag auf Erlaß der Steuer aus Billigkeit. 4Wird die Absetzung für richtig befunden, so hat das Finanzamt dem Antrag zu entsprechen.

(5) Als Unterlage für die Aufstellung der Nachweisungen dienen die über die getätigten Wettabschlüsse vorhandenen Bücher und Listen der Vereine sowie die Wettbücher der Buchmacher.

§ 18 [Einreichung der Nachweisung und Zahlung der Steuer]

(1) 1Die Nachweisung nebst Anhang hierzu (§ 17 Abs. 4 Satz 2) ist von dem zu ihrer Einreichung Verpflich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 21 - 30 Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
      1
    • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren