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Reisekostengesetz Thüringen [bis 01.01.2006] / §§ 17 - 20 DRITTER ABSCHNITT Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß

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§ 17 Trennungsgeld

 

(1) 1Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach Maßgabe einer Rechtsverordnung. 2In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Trennungsgeldgewährung auf zwei Jahre befristet werden kann. 3Dasselbe gilt für die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. 4Der Abordnung steht die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.

 

(2) Für Abordnungen zwischen dem Inland und dem Ausland sowie im Ausland können durch Rechtsverordnung abweichende Bestimmungen über das Trennungsgeld erlassen werden, soweit es die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland erfordern.

[1] § 17 geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Bisheriger § 17 wird aufgehoben, bisheriger § 20 wird neuer § 17 und geändert. Anzuwenden ab 22.03.2005.

§ 18 Auslagenerstattung bei Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung sowie aus besonderem Anlass

 

(1) Bei Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung und der damit zusammenhängenden Prüfungen, die auf Verlangen oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen, werden die Aufwendungen wie bei Dienstreisen mit der Maßgabe erstattet, dass 75 vom Hundert des Tagegeldes nach § 8 Abs. 1 sowie bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann in besonderen Fällen Auslagenerstattung wie bei Dienstreisen gewährt werden.

 

(2) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die Auslagen für Verpflegung bis z...

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