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Reisekostengesetz Sachsen [außer Kraft] / §§ 2 - 20 ZWEITER ABSCHNITT Reisekostenvergütung

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§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

 

(2) 1Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß der Einstellung (§ 14 Abs. 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

 

(3) 1Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten zur Erledigung von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung

 

(1) 1Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. 2Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.

 

(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.

 

(3) 1Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. 2§ 11 bleibt unberührt.

 

(4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.

 

(5) 1Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich geltend gemacht wird. 2Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des § 17 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.

§ 4 Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfaßt

 

1.

Fahrkostenerstattung (§ 5),

 

2.

Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),

 

3.

Tagegeld (§ 8),

 

4.

Übernachtungskostenerstattung (§ 9),

 

5.

Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 10),

 

6.

Erstattung der Nebenkosten (§ 12),

 

7.

Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen (§ 13),

 

8.

aufgehoben

 

9.

Pauschvergütung (§ 16),

 

10.

Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 17).

§ 5 Fahrkostenerstattung

 

(1) 1Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet, und zwar beim Benutzen von Land- oder Wasserfahrzeugen bis zu den Kosten der ersten Klasse/Einbettkabine, beim Benutzen von Luftfahrzeugen bis zu den Kosten der Touristen- oder Economyklasse und beim Benutzen von Schlafwagen bis zu den Kosten der Touristenklasse. 2Abweichend davon werden bei Dienstreisen innerhalb des Freistaates Sachsen sowie bei einer einfachen Entfernung von nicht mehr als 100 Kilometern die notwendigen Fahrkosten nur in Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. 3Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. 4Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.

 

(2) 1Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen mußte, das nur diese Klasse führte. 2Das gleiche gilt, wenn er aus dienstlichem Grund eine höhere Klasse benutzen mußte.

 

(3) 1Dienstreisenden mit einer amtlich festgestellten Erwerbsminderung von mindestens 50 vom Hundert werden bei der Benutzung eines Schlafwagens die Auslagen für die Spezial- oder Doppelbettklasse erstattet. 2Dieselbe Vergünstigung kann anderen Dienstreisenden gewährt werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt. 3Bei einer einfachen Entfernung von mehr als 400 Kilometern können Dienstreisenden die Auslagen für die Spezial- oder Doppelbettklasse erstattet werden.

 

(4) 1Für Strecken, die aus triftigem Grund mit anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. 2Liegt kein triftiger Grund vor, so ...

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