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Reisekostengesetz Sachsen [außer Kraft] / § 13 Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen

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1Bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6), Erstattung notwendiger Übernachtungskosten entsprechend § 9 und Nebenkostenerstattung (§ 12) zu. 2Daneben werden nachgewiesene notwendige Auslagen für Verpflegung abzüglich eines Betrages je Mahlzeit in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung erstattet; höchstens jedoch der Betrag, der einem Dienstreisenden als Tagegeld bei einer Dienstreise (§ 8 Abs. 1) zustehen würde.

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