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Reisekostengesetz Sachsen / § 11 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

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(1)[1] 1Wird eine Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reise verbunden, ist die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als wäre nur die Dienstreise durchgeführt worden. 2Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf bemessene Reisekostenvergütung nicht übersteigen.

Bis 09.06.2023:

(1) 1Wird eine Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reise von bis zu drei Tagen verbunden, werden nach § 3 die Auslagen ersetzt, die ohne diese Verbindung entstanden wären. 2Dauert der private Aufenthalt oder die private Reise länger, werden die für die Erledigung des Dienstgeschäftes zusätzlich entstehenden Kosten bis zu der in Satz 1 genannten Höhe ersetzt. 3Maßgebend ist die benutzte Beförderungsklasse, sofern sie erstattungsfähig ist. 4Für die Dauer des privaten Aufenthaltes oder der privaten Reise wird keine Reisekostenvergütung gewährt.

 

(2)[2] Dauert bei einer Auslandsdienstreise der private Aufenthalt oder die private Reise länger als fünf Tage, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass als Fahrt- und Flugkostenerstattung sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nur die Kosten erstattet werden, die am Geschäftsort und zwischen mehreren Geschäftsorten entstanden sind.

Bis 09.06.2023:

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 werden bei Dienstreisen die tatsächlich entstandenen Fahrt- oder Flugkosten erstattet, wenn diese aufgrund der Verbindung der Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt oder mit einer privaten Reise bis zu dem der Dienstreise vorhergehenden oder nachfolgenden Wochenende um mindestens 20 Prozent, jedoch nicht weniger als 50 EUR geringer sind.

 

(3) 1Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung des Urlaubs angeordnet, werden die Fahrt- oder Flugkosten für die kürzeste Reisestrecke von...

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