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Reisekostengesetz Hessen / § 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

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(1) 1Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs genehmigt werden. 2Hierfür wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,35 Euro je Kilometer, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug von 0,18 Euro je Kilometer gewährt.

 

(2) Liegen keine triftigen Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs vor, wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,21 Euro je Kilometer, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug von 0,15 Euro je Kilometer gewährt.

 

(3) 1Dienstreisende, die in einem Kraftfahrzeug nach Abs. 1 Personen mitgenommen haben, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Landes Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben, erhalten eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02 Euro je Person und Kilometer, für die Mitnahme mit einem zweirädrigen Kraftfahrzeug 0,01 Euro je Person und Kilometer. 2Sind Dienstreisende von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn als des Landes Anspruch auf Fahrtkostenerstattung hat, so erhalten sie Mitnahmeentschädigung nach Satz 1, soweit ihnen Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.

 

(4) Für Strecken, die Dienstreisende mit einem privaten Fahrrad zurücklegen, wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,06 Euro je Kilometer, bei Benutzung eines Elektrofahrrades im Sinne des § 1 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes von 0,10 Euro je Kilometer[1] gewährt.

 

(5) Wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, so wird höchstens die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wäre.

 

(6) Keine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wird gewährt, wenn ein landeseigenes Beförderungsmittel benutzt wurde oder hätte benutzt werden können und der Benutzung dienstliche oder zw...

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