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Reisekostengesetz Hamburg [bis 31.12.2024] / § 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

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(1)[2] 1Für Fahrten mit anderen als den in § 5 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. 2Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. 3Der Gesamtbetrag der Wegstreckenentschädigung darf nicht höher werden als beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel im Sinne von § 5 Absatz 1. 4Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. 5Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

Bis 31.03.2008:

(1) 1Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar beim Benutzen von

 

 

bis zu 1000 Kilometern im Kalendermonat je Kilometer

Cent

für jeden weiteren Kilometer

Cent
1. Fahrrädern mit Hilfsmotor, Motorrollern und sonstigen Krafträdern 15 13
2. sonstigen Kraftfahrzeugen 27 22.

2Dadurch darf der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütungen des Fahrzeugführers und der Mitgenommenen nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels im Sinne von § 5 Absätze 1 und 4. 3Satz 2 gilt nicht bei Dienstreisen, wenn das private Kraftfahrzeug aus triftigen Gründen benutzt worden ist, sowie bei Dienstgängen, wenn für das private Kraftfahrzeug eine schriftliche Zulassung zur dienstlichen Benutzung erteilt worden ist.

 

(2) Hat ein Dienstreisender in einem Beförderungsmittel nach Absatz 1[3] [Bis 31.03.2008: privaten Kraftfahrzeug] Personen mitgenommen, die nach diesem Gesetz oder anderen für die Freie und Ha...

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