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Reisekostengesetz Hamburg [bis 31.12.2024] / § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung

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(1) 1Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. 2Art und Umfang bestimmen sich ausschließlich nach diesem Gesetz.[1] [Bis 31.12.2016: Art und Umfang bestimmt ausschließlich dies Gesetz.]

 

(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig gewesen sind.

 

(3)[2] 1Leistungen, die der Dienstreisende von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen aus Anlass einer Dienstreise oder eines Dienstgangs erhalten hat, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. 2§ 12 bleibt unberührt.

Bis 31.03.2008:

(3) 1Zuwendungen, die der Dienstreisende von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang erhalten hat, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. 2§ 12 bleibt unberührt.

 

(4) Bei einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten wahrgenommenen Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz, als die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenersatz für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang nicht zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.

 

(5)[3] 1Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des § 18 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.

Bis 31.03.2008:

(5) 1Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr schriftlich oder elektronisch[4] zu beantragen. 2Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des § 18 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.

 

(6) Der Dienstreisende kann auf Antrag eine Abschlagszahlung auf die voraussichtlich zustehende Reisekostenvergütung erhalten.

[1] Geändert durch Elftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2017.
[2] Abs. 3 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 01.04.2008.
[3] Abs. 5 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 01.04.2008.
[4] Eingefügt durch Siebentes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2006.

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