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Reisekostengesetz Bremen [bis 01.07.2009] / § 16 Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen

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(1) 1Wird die Dienstreise mit einer anderen Reise verbunden, ist die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. 2Die Reisekostenvergütung darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf entstandenen Kosten nicht übersteigen.

 

(2) 1Wird auf Anordnung oder Genehmigung der zuständigen Behörde eine Dienstreise vom vorübergehenden Aufenthaltsort (z. B. dem Urlaubsort) aus durchgeführt, wird abweichend von Absatz 1 die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Geschäftsort und unmittelbar nach Erledigung des Dienstgeschäftes vom Geschäftsort zu demselben vorübergehenden Aufenthaltsort gereist wäre. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) 1Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs angeordnet, werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom Dienstort zum Urlaubsort, an dem die Anordnung den Bediensteten erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet. 2Für die Rückreise vom letzten Urlaubsort zum Dienstort – gegebenenfalls über den Geschäftsort – wird Reisekostenvergütung gewährt (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BremRKG). 3Aufwendungen des Dienstreisenden für sich und ihn begleitende Personen, die durch die Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. 4Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten. 5Für die Erstattung von Aufwendungen der Begleitpersonen für die Hin- und Rückfahrt ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

[1] Anzuwenden ab 01.01.2003.

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