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Reichsbewertungsgesetz/DDR / §§ 67 - 69 A. Sonstiges Vermögen

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§ 67 Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens

Als sonstiges Vermögen (§ 19 Ziff. 4) kommen, soweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere:

 

1.

verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art, soweit sie nicht unter Ziff. 2 falten;

 

2.

Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben und sonstige laufende Guthaben, Zahlungsmittel der Deutschen Demokratischen Republik und anderer Staaten. 2Lauten die Beträge auf Mark, so gehören sie bei natürlichen Personen nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als sie insgesamt 1.000 M übersteigen;

 

3.

Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile, andere Gesellschaftseinlagen und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften. 2Anteile an offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, sind nicht sonstiges Vermögen, sondern Betriebsvermögen des Gesellschafters;

 

4.

der Kapitalwert von Nießbrauchsrechten und von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, jedoch unter der Voraussetzung, daß das Recht dem Berechtigten auf Lebenszeit oder auf die Lebenszeit einer anderen Person, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens 10 Jahren zusteht;

 

5.

Urheberrechte, geschützte und nicht geschützte Erfindungen. 2Urheberrechte an Werken der bildenden Kunst, der Literatur und der Musik und solche Werke gehören nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie im Eigentum des Urhebers selbst oder im Fall des Todes des Urhebers im Eigentum seiner Ehefrau oder seiner Kinder stehen. 3Das gleiche gilt für nicht geschützte Erfindungen. 4Sind die Urheberrechte oder Erfindungen einem Dritten gegen die Verpflichtung zur einma...

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