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RegisterverfahrenbeschleunigungsG / Art. 19 [bis 24.04.2006]

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[1]

Art. 19 Überleitung

(1) § 44 der Grundbuchordnung in der Fassung dieses Gesetzes ist nur auf noch nicht im Grundbuch vollzogene Eintragungen, Umschreibungen oder Neufassungen anzuwenden.

(2) 1§ 29 Abs. 1 bis 3, §§ 30, 31, 48 und 69 Abs. 4 der Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 812), sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der Fassung der Fünften Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvorschriften - vom 27. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1423), die nach der in Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1202) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 fortgelten, treten außer Kraft, soweit die Rechte bezüglich der Energieanlagen nach § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes gesichert sind. 2Mitbenutzungsrechte nach § 40 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) erlöschen, soweit § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes auf die in seinem Absatz 9 genannten Anlagen erstreckt wird, mit dem Wirksamwerden dieser Erstreckung.

(3) 1Artikel 13 Nr. 3 Buchstabe k läßt bereits vollzogene Eintragungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. 2Auf Grund des Artikels 233 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung auf Widerspruch hin begründete Vormerkungen erlöschen spätestens nach Ablauf von vier Monaten von dem Inkrafttreten der in Satz 1 genannten Vorschrift an. 3Artikel 233 § 13 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.

(4) 1Die Grundstücksverkehrsordnung gilt auch in laufenden Verfahren. 2Bei Fortfall der Genehmigungspflicht ist das Verfahren einzustellen. 3Auf eine Genehmigung, die vor ...

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