Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Regelsatzverordnung Sachsen / § 2 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Festsetzung von Regelsätzen in der Sozialhilfe vom 13. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 181) außer Kraft.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.192
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    742
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    689
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    424
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    406
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    386
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    385
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    380
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    380
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    369
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    334
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    324
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    323
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    319
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    317
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    317
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    314
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    312
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    303
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    289
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Mietpreisdeckel: Regelungen der Bundesländer zur Kappungsgrenze: Kappungsgrenze in Berlin, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt
Blick über Berlin_Abendsonne
Bild: Gordon Gross ⁄ pixelio

Berlin, Brandenburg und Sachsen haben Verordnungen zur Absenkung der Kappungsgrenze erlassen. Sachsen-Anhalt hat bislang darauf verzichtet.


Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


Gesetz des Freistaates Sach... / Artikel 3 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Gesetz des Freistaates Sach... / Artikel 3 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) 1Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Lotteriestaatsvertrag nach seinem § 18 Satz 1 in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt das Gesetz des Freistaates Sachsen über Lotterien und Ausspielungen (SächsLottG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren