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Regelsatzverordnung Sachsen / § 1 Höhe der Regelsätze

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(1) Der monatliche Regelsatz beträgt für den Haushaltsvorstand sowie für Alleinstehende 359 EUR (Eckregelsatz).

 

(2) 1Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 323 EUR. 2Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen:

 

1.

bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 215 EUR,

 

2.

ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251 EUR und

 

2.

ab Beginn des 15. Lebensjahres 287 EUR.

 

(3) 1Die Regelsätze nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. 2Das Staatsministerium für Soziales gibt jeweils spätestens zum 31. Mai eines Kalenderjahres die Höhe der Regelsätze nach den Absätzen 1 und 2, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

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