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Rechnungswesen in der Sozialversicherung / § 25 Gliederung des Sachbuches (Kontenrahmen)

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(1) 1Die Buchungen im Sachbuch sind so vorzunehmen, dass die Vermögensveränderungen eines Geschäftsjahres sowohl aus der Vermögensrechnung als auch aus der Erfolgsrechnung ermittelt werden können. 2Die Buchungen sind grundsätzlich wie folgt zu gliedern: Für die Vermögensrechnung sind die Aktiva in der Kontenklasse 0 und die Passiva in der Kontenklasse 1 zu buchen; für die Erfolgsrechnung sind die Einnahmen/Erträge in den Kontenklassen 2 und 3 und die Ausgaben/Aufwendungen in den Kontenklassen 4 bis 7 zu buchen. 3Das Nähere über die Gliederung des Sachbuches und die Art und Weise der Buchungen ergibt sich aus den in Absatz 2 bezeichneten und als Anlagen 1 bis Anlage 8 beigefügten Kontenrahmen sowie aus den in Absatz 2 Nr. 9 genannten Kontenrahmen.

 

(2) Für die Buchungen im Sachbuch ist zugrunde zu legen von

 

1.

den Krankenkassen und dem Gesundheitsfonds der "Kontenrahmen für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung" und für den Gesundheitsfonds (Anlage 1),

 

2.

den Unfallversicherungsträgern der "Kontenrahmen für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung" (Anlage 2),

 

3.

den Rentenversicherungsträgern der "Kontenrahmen für die Träger der Deutschen Rentenversicherung" (Anlage 3),

4. (weggefallen)

 

5.

der landwirtschaftlichen Alterskasse der "Kontenrahmen für die landwirtschaftliche Alterskasse" (Anlage 5a) und der "Kontenrahmen der landwirtschaftlichen Alterskasse für die sozialen Maßnahmen zur Strukturverbesserung" ‐(Anlage 5b),

 

6.

den in § 1 Absatz 1 genannten Verbänden der "Kontenrahmen für die Verbände" (Anlage 6),

 

7.

der sozialen Pflegeversicherung der "Kontenrahmen für die Träger der sozialen Pflegeversicherung und den Ausgleichsfonds" (Anlage 7),

 

8.

den Medizinischen Diensten der "Kontenrahmen für die Medizinischen Dienste" (Anlage 8),

 

9.

den Kassenärzt...

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