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Rechnungslegungsstandards, Änderung der VO 1725/2003/EG ... / [Vorspann]

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DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mittels der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission[2] wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 1. September 2002 vorlagen.

(2) Am 17. Dezember 2003 hat der "International Accounting Standard Board" (IASB) den überarbeiteten "International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung" als Teil der IASB-Initiative auf dem Gebiet der Verbesserung von fünfzehn Standards veröffentlicht. Die Verbesserung sollte rechtzeitig vor der erstmaligen Anwendung von IAS durch Unternehmen im Jahr 2005 erfolgen. Zweck der Überarbeitung war eine weitere Verbesserung der Qualität und der Konsistenz des Korpus der bereits vorliegenden IAS.

(3) Am 31. März 2004 gab der IASB eine Änderung zu IAS 39 mit dem Titel "Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung betreffend die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts (‚fair value’) für Portfolio-Absicherungen für Zinsrisiken" heraus. Das allgemeine Ziel dieser Änderung besteht darin, die Anwendung von IAS 39 zu vereinfachen, indem eine Bilanzierung von Sicherungsgeschäften auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts ("fair value") für Portfolio-Absicherungen für Zinsrisiken ermöglicht wird.

(4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 besteht das Ziel der Kommission darin, eine "stabile Plattform" internationaler Rechnungslegungsstandards zu schaffen, die ab dem 1. Januar 2005 in Kraft sind. Einige wichtige Bestimmungen in IAS 39 sind jedoch noch Gegenstand laufender Diskussionen zwischen dem IASB, der Europäischen Zentralbank, den Aufsichtsbehörden und dem Bankgewerbe. Diese Vorschriften beziehen sich auf die Möglichkeit, alle finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten und Sicherungsgeschäfte zu bilanzieren. Jede dieser Vorschriften betrifft einen Bereich, der völlig unabhängig und klar vom Rest des Standards zu trennen ist. Um den Termin 1. Januar 2005 einzuhalten, ist es notwendig, IAS 39 mit Ausnahme dieser Vorschriften einzuführen.

(5) IAS 39 führt eine Option ein, der zufolge alle finanziellen Vermögenswerte und alle finanziellen Verbindlichkeiten ohne jegliche Beschränkungen mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden können. Unlängst hat der IASB jedoch ein "Exposure Draft" (Konsultationspapier) veröffentlicht, indem eine Änderung zu IAS 39 zur Einschränkung der oben genannten Option des Standards vorgeschlagen wird. Die vorgeschlagene Änderung ist eine direkte Antwort auf die Bedenken, die von Seiten der Europäischen Zentralbank, der im Baseler Ausschuss vertretenen Aufsichtsbehörden sowie der Wertpapierregulierungsbehörden der Mitgliedstaaten vorgebracht wurden, die befürchten, dass die oben genannte Option nicht zweckmäßig verwendet werden könnte, insbesondere im Falle der eigenen Verbindlichkeiten eines Unternehmens. Nach Ansicht der Kommission sind diese Fragen wichtig und bedürfen einer weiteren Prüfung. Beim IASB sind zahlreiche Stellungnahmen zu dieser geplanten Änderung eingegangen und eine abschließende Entscheidung in dieser Frage wird bis Ende 2004 erwartet. Nach der Verordnung kann die Option zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert auf finanzielle Aktiva angewandt werden. Bei finanziellen Aktiva, die nicht auf aktiven und liquiden Märkten gehandelt werden, sollten die Unternehmen jedoch vorsichtig sein und die Zeitwert-Option so anwenden, dass sie zu einer zuverlässigen Bewertung führt.

(6) Die umfassende Option zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert dürfte nicht anwendbar sein, bis der IASB eine Lösung in dieser Frage gefunden hat und die Kommission anerkennen kann, dass eine geeignete Lösung in dieser Frage gefunden wurde. Da die umfassende Zeitwert- Bewertung nur eine Option ist, sind die Vorschriften zu dieser Option eindeutig von den anderen Teilen des Standards zu unterscheiden und von diesen zu trennen.

(7) In Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften wird diskutiert, ob IAS 39 ausreichend die Art und Weise berücksichtigt, auf die viele europäische Banken ihr Aktiv- Passiv-Management betreiben, insbesondere vor dem Hintergrund fester Zinssätze. Die Kontroverse betrifft die Begrenzung der Bilanzierung der Sicherungsgeschäfte auf entweder die Absicherung von Zahlungsströmen oder die Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ("fair value") sowie die strengen Anforderungen im Hinblick auf die Wirksamkeit dieser Sicherungsgeschäfte.

(8) Viele europäische Banken argumentieren, dass IAS 39 ihnen nicht die Möglichkeit gibt, die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften auf Kerneinlagen auf Portfolio-Basis an...

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