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Rechnungslegungsstandards, Änderung der VO 1725/2003/EG ... / Art. 1

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Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird wie folgt geändert:

 

1.

Die "International Accounting Standards" (IAS) Nrn. 1, 2, 8, 10, 16, 17, 21, 24, 27, 28, 31, 33 und 40 werden durch den Text im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

 

2.

IAS 15 und SIC Nrn. 1, 2, 3, 6, 11, 14, 18, 19, 20, 23, 24, 30 und 33 werden gestrichen.

 

3.

Die Übernahme von IAS 1 macht Änderungen der IAS Nrn. 12, 19, 34, 35 und 41 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

4.

Die Übernahme von IAS 2 macht Änderungen der IAS 14 und 34 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

5.

Die Übernahme von IAS 8 macht Änderungen von IFRS 1, der IAS Nrn. 7, 12, 14, 19, 20, 22, 23, 34, 35, 36, 37 und 38 und SIC Nrn. 12, 13, 21, 22, 25, 27 und 31 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

6.

Die Übernahme von IAS 10 macht Änderungen von IAS Nr. 22, 35 und 37 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

7.

Die Übernahme von IAS 16 macht Änderungen von IFRS 1, IAS Nrn. 14, 34, 36, 37, 38 und SIC Nrn. 13, 21 und 32 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

8.

Die Übernahme von IAS 21 macht Änderungen von IFRS 1, IAS Nrn. 7, 12, 29, 34, 38, 41 und SIC 7 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

9.

Die Übernahme von IAS 24 macht Änderungen von IAS 30 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

10.

Die Übernahme von IAS 27 macht Änderungen von IAS 22 und SIC 12 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

11.

Die Übernahme von IAS 31 macht Änderungen von SIC 13 erforderlich, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

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