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REACH-Verordnung (1907/2006/EG) / Art. 122 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

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Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden zusammen und leisten dazu den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten die notwendige und sachdienliche Unterstützung.

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