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Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik ohne Saarland, 30.03.1992, i.d.F. vom 28.09.1998 (AVE-Anfang: 01.11.1998; AVE-Ende: 31.03.1999)

Nummer: 14201.333

Klassifizierung: Rahmen-TV

Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Saarland

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 30. März 1992

Vorgänger: 14201.146

Nachfolger: 14201.367

AVE
AVE Anfang 01. November 1998
AVE Ende 31. März 1999

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 33 vom 18. Februar 1999

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerks für das Maler- und Lackiererhandwerk

vom 5. Februar 1999

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß der

 

Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland) vom 30. März 1992 in der Fassung des Änderungstarifvertrags nebst Protokollnotiz vom 1. September 1992 sowie des Änderungstarifvertrags und der Protokollnotiz vom 28. September 1998

 

mit Wirkung vom 1. November 1998 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich zu erklären.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

  1. Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden nicht erfaßt Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausführen:

    1. Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen,
    2. Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten.
  2. Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerks auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk

vom 30. März 1992

in der Fassung vom 28. September 1998

Zwischen dem

Hauptverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,

Frankfurt am Main,

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Bundesvorstand,

Frankfurt am Main

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§§ 1 - 5 Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlicher Geltungsbereich:

 

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland).

 

2.

Betrieblicher Geltungsbereich:

(1) Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metallackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz- und Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfaßt, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.
(3) Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfaßt, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
(4) Nicht erfaßt werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfaßt werden.
(5)

Nicht erfaßt werden

a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten
b) Asbestbeschichtungsarbeiten

ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes e.V. sind.

(6)

Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend

a) Wärmedämmverbundsystemarbeiten
b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,

ausführen, werden nur erfaßt, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz- Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.

(7)

Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken ha...

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