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Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereiniger-Handwerk Berlin

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Rahmen-TV, Gebäudereinigerhandwerk, Berlin, 14.04.1989, i.d.F. vom 24.03.1999 (AVE-Anfang: 01.01.1999; AVE-Ende: 31.12.1999)

Nummer: 21204.036

Klassifizierung: Rahmen-TV

Fachbereich: Gebäudereinigerhandwerk

Tarifgebiet: Berlin

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 14. April 1989

Vorgänger: 21204.031

Nachfolger: 21204.039

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1999
AVE Ende 31. Dezember 1999

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 173 vom 15. September 1999

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Gebäudereinigerhandwerk

vom 16. August 1999

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

a) der Rahmentarifvertrag vom 14. April 1989 in der Fassung der Tarifverträge vom 14. März 1991, 17. Dezember 1992 und des Wiederinkraftsetzungs-Tarifvertrages vom 7. Dezember 1993 sowie der Änderungstarifverträge vom 31. Oktober 1996 und vom 24. März 1999

für die gewerblichen Arbeitnehmer, Auszubildenden und Kurzzeitbeschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk des Landes Berlin

 

mit Wirkung vom

 

zu Buchstabe a: 1. Januar 1999

 

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemein verbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

 

Di...

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