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Rahmen-TV vermögenswirksame Leistungen, Einzelhandel, Sc ... / § 3 Anlagearten und Verfahren

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1.

Die Anspruchsberechtigten können sich zwischen den im § 2 des 5. Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögensbildenden Anlagen frei entscheiden. Sie können jedoch für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen. Die von den Anspruchsberechtigten für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden. Das gilt nicht bei Ablauf eines Vertrages nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz.

 

2.

Die Anspruchsberechtigten haben dem Arbeitgeber nach Aufforderung bis spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn die Anlageart und das Anlageinstitut schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen mitzuteilen. Unterläßt der Arbeitgeber diese Aufforderung, so dürfen den Anspruchsberechtigten hieraus keine Nachteile entstehen.

 

Unterrichten die Anspruchsberechtigten den Arbeitgeber nicht fristgerecht, so entfällt für jeden angebrochenen Kalendermonat seit Fristablauf der Anspruch auf die vermögensbildende Leistung.

 

3.

Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögensbildenden Leistung und für die im Rahmen des zulagebegünstigten Höchstbetrages liegende vermögensbildende Anlage von Teilen des Arbeitsentgeltes (§ 11 des 5. Vermögensbildungsgesetzes) haben die Anspruchsberechtigten dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut zu wählen.

 

4.

Eine unmittelbare Auszahlung der vermögensbildenden Leistung an die Anspruchsberechtigten ist ausgeschlossen.

 

5.

Die vermögensbildende Leistung ist in der Entgeltsabrechnung gesondert auszuweisen.

 

6.

Die monatliche vermögensbildende Leistung wird gleichzeitig mit der Zahlung des Entgelts für den jeweiligen Monat fällig. Abweichende Betriebsvereinbarungen zur Fälligkeit sind zulässig.

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