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Rahmen-TV vermögenswirksame Leistungen, Einzelhandel, No ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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Rahmen-TV vermögenswirksame Leistungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 23.07.1993 (AVE-Anfang: 01.01.1993; AVE-Ende: 31.12.1996)

Nummer: 15309.047

Klassifizierung: Rahmen-TV vermögensw. Leistungen

Fachbereich: Einzelhandel

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 23. Juli 1993

Nachfolger: 15309.069

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1993
AVE Ende 31. Dezember 1996

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 227 vom 03. Dezember 1993

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel

vom 8. November 1993

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes, werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich der

4. Rahmentarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 23. Juli 1993,

für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen,

 

mit Wirkung

 

zu den Tarifverträgen

zu 1. bis 4. vom 1. Januar 1993

 

für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Geltungsbereich der Tarifverträge:

1. Räumlich: Die Tarifverträge gelten im Lande Nordrhein-Westfalen.
     
2. Fachlich: Die Tarifverträge gelten für alle Unternehmen des Einzelhandels im Land Nordrhein-Westfalen einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe sowie für die von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.
    Die Tarifverträge gelten auch
    a) in Versandunternehmen des Einzelhandels;
    b) in Filialunternehmen des Einzelhandels, dazu gehören auch die Verkaufsstellen der Lebensmittelfilialbetriebe, ihre Hauptverwaltungen, Nebenbetriebe und Lager;
    c) in Betrieben, deren Schwerpunkt im Einzelhandel liegt;
    d) in Betrieben des Tankstellen- und Garagengewerbes.
     
3. Persönlich: Tarifverträge zu 1. - 4.:
    Die Tarifverträge gelten für alle Arbeitnehmer (Angestellte, gewerbliche Arbeitnehmer, Auszubildende), deren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt.
    Die Tarifverträge zu 1. - 6. gelten nicht für Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz.

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

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