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Rahmen-TV, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Bundesr ... / § 9 Urlaub

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1.

Der Jahresurlaubsanspruch der Arbeitnehmer beträgt 30 Arbeitstage.

 

2.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

 

3.

Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhalten jeweils einen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen

 

4.

Samstage gelten nicht als Udaubstage Regelungen zur Arbeitszeitflexibilisierung haben keinen Einfluss auf den Jahresurlaubsanspruch.

 

5.

Der für das Urlaubsjahr festgelegte Urlaub kann erstmalig nach Erfüllung einer Wartezeit von 6 Monaten im gleichen Betrieb gefordert werden.

 

6.

Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

6.1 für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
6.2 wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
6.3 wenn er nach erfüllter Wartezeit im Kalenderjahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs (24 Werktage) nicht unterschritten wird.
 

7.

Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts wird von dem Arbeitgeber unter Mitwirkung des Betriebsrates nach Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer, nach den Bedürfnissen des Betriebes, bestimmt.

 

Dabei kann, um witterungsbedingten Einflüssen im Winter Rechnung zu tragen, betrieblich festgelegt werden, dass 2 Wochen des Jahresurlaubs in der Zeit vom 1. Dezember bis 1. März zu nehmen sind.

 

8.

Urlaubsentgelt

 

Das Urlaubsentgelt je Urlaubstag errechnet sich wie folgt:

8.1 Der Bruttolohn der letzten 6 Monate wird durch die Zahl 125 (Divisor) geteilt.
8.2 Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit als 6 Monate beträgt der Divisor 21 je Monat.
8.3 Krankheitstage, für die keine Lohnfortzahlung geleistet wird sowie entschuldigte Fehltage sind jeweils von der Zahl 125 oder ...

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