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Rahmen-TV, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Bundesr ... / § 10 Zusätzliches Urlaubsgeld

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1.

Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld

Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht nach einer 12monatigen Betriebszugehörigkeit.

 

2.

Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes

Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von

15,34 Euro pro Urlaubstag in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland; SchleswigHolstein

9,20 Euro pro Urlaubstag in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen

 

3.

Anteiliger Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld

Scheidet ein Arbeitnehmer aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, innerhalb des Urlaubsjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er Anspruch auf 1/12 des zusätzlichen Urlaubsgeldes für jeden vollen Beschäftigungsmonat.

Zuviel gezahltes zusätzliches Urlaubsgeld kann anteilmäßig zurückgefordert bzw. unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze angerechnet werden.

 

4.

In den Urlaubsjahren 2010, 2011 und 2012 haben alle Arbeitnehmer bis zum 55. Lebensjahr an Stelle des Anspruchs auf das zusätzliche Urlaubsgeld einen Anspruch auf Zahlung des gleichen Betrages in die Tarifliche Zusatz-Rente, wenn ein entsprechender Vertrag zur Entgeltumwandlung geschlossen wurde oder im Urlaubsjahr abgeschlossen wird. Diese Regelung entfällt mit Ablauf des Urlaubsjahres 2012 ersatzlos.

[1] § 19 Abs. 1 SokaSiG2: "Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 1.5 bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, des § 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6 und 8, der §§ 6 bis 8, des § 9 Nummer 1, 6, 8 und 9 sowie des § 10 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 24. Mai 2000 gelten in der aus der Anlag...

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