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Rahmen-TV, Steine- u. Erdenind., Saarland, 30.04.1979 (A ... / § 18 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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1.

Kündigungen erfolgen unter Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrates entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

 

gewerbliche Arbeitnehmer

 

2.

Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Kalendertagen gekündigt werden.

 

Die Kündigungsfrist verlängert sich nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit

von Alter auf
     
5 Jahren vor Vollendung des 40. Lebensjahres 3 Wochen
5 Jahren nach Vollendung des 40. Lebensjahres 1 Monat zum Monatsende
10 Jahren nach Vollendung des 45. Lebensjahres 2 Monate zum Monatsende
20 Jahren nach Vollendung des 55. Lebensjahres 3 Monate zum Quartalsende.

Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden alle Beschäftigungszeiten im Betrieb zusammengerechnet; nicht angerechnet werden die früheren Beschäftigungszeiten, wenn das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre zusammenhängend unterbrochen oder die Auflösung vom Arbeitnehmer verursacht war.

 

3.

Wird infolge von Schlechtwetter (wie z.B. Schnee, Frost, Bergrutsch, Wassereinbruch, Schachteinsturz, Hoch- oder Niedrigwassereinfluß) der Betrieb ganz oder teilweise stillgelegt, so kann die Kündigungsfrist der betroffenen Arbeitnehmer auf einen Tag herabgesetzt werden.

 

Sofern der Arbeitgeber nach Saisonschluß eine Einschränkung oder Stillegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen durchführen will, muß er dies bei Ausspruch der Saisonkündigung den hiervon betroffenen Arbeitnehmern mitteilen.

 

4.

Die nach Ziffer 3 Entlassenen haben nach Wiederaufnahme der Arbeit des Betriebes vor anderen Neueinstellungen ein Recht auf Wiedereinstellung.

 

5.

Bei Fusionen, Firmenzusammenschlüssen und Firmenübernahmen bleiben die in diesem Rahmentarifvertrag vereinbarten Kündigungsfristen erhalten.

 

+++

 

Angestellte

 

 

a.

Hinsichtlich der Kündigungsfristen gelten die ge...

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