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Rahmen-TV, Steine- u. Erdenind., Saarland, 30.04.1979 (A ... / § 10 Lohn- und Gehaltsabrechnung und -zahlung

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1.

Die Lohn- und Gehaltsabrechnung hat längstens monatlich zu erfolgen.

 

2.

Abschlagszahlungen in ungefährer Höhe des Nettoverdienstes sind in der Regel am Freitag jeder Woche zu leisten. Abweichungen hiervon sowie der Zeitpunkt der monatlichen Abschlußzahlung oder der monatlichen Lohnzahlung sind mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Weitergehende Regelungen, wie z.B. die Einführung bargeldloser Lohnzahlung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Tarifpartner.

 

3.

Mit der Abschlußzahlung ist dem Arbeitnehmer eine Abrechnung zu übergeben, aus der die Zahl der Lohn- und Akkordstunden, der Zeitlohnverdienst, der Akkordverdienst, die Zuschläge sowie im einzelnen die Abzüge ersichtlich sind. Die Errechnung von Akkordverdiensten muß für den Arbeitnehmer nachprüfbar sein.

 

4.

Fällt ein Zahltag auf einen arbeitsfreien Tag, so ist der Lohn oder das Gehalt an dem vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Alle Zahlungen erfolgen während der Arbeitszeit.

 

5.

Der Arbeitnehmer ist zur Nachprüfung des Betrages bei der Auszahlung verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit dem Lohn-Gehaltsnachweis nicht überein, so ist dies unverzüglich dem Auszahlenden mitzuteilen.

 

6.

Bei bargeldloser Zahlung ist in Einzelfällen durch betriebliche Regelung dem Arbeitnehmer das monatliche Aufsuchen der Bank so zu ermöglichen, daß kein Lohn- bzw. Gehaltsausfall entsteht.

 

7.

Bei bargeldloser Zahlung wird den betroffenen Arbeitnehmern zur Abgeltung der ihnen dadurch entstehenden Kontoführungsgebühren jährlich ein Pauschbetrag von DM 18,– gezahlt.

 

Auszahlungszeitpunkt ist der 15. Dezember des jeweiligen Jahres. Anspruchsvoraussetzung ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstermin.

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