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Rahmen-TV, Privatforsten, Nordrhein-Westfalen, 27.02.199 ... / § 8 Sozialbezüge

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1.

Bezüge im Krankheitsfall

 

Dem Forstangestellten ist in Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit und während eines von einem Versicherungsträger oder einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung zur Erhaltung der Berufsfähigkeit bewilligten Heilverfahrens das Gehalt für die Dauer von 6 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, weiterzuzahlen.

 

Nach 2-jähriger Betriebszugehörigkeit erhält der Forstangestellte bis zur Dauer von weiteren 9 Wochen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Krankengeld, das er aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhält oder bei Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten würde, und dem Nettogehalt als Zuschuß. Dieser Zuschuß wird nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit bis auf die Dauer von 15 Wochen, nach 8-jähriger Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von 18 Wochen, gewährt.

 

Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Sinne der Reichsversicherungsordnung wird der Zuschuß ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit bis zum Ende der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

 

2.

Sterbegeld

 

Bei Tod des Forstangestellten erhalten

 

a)

der überlebende Ehegatte

 

b)

oder leibliche Abkömmlinge

 

c)

oder von ihm an Kindes Statt angenommene Kinder

ein Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Forstangestellten gehört haben.

Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für weitere zwei Monate das Gehalt nach § 4 des Vertrages gezahlt.

Nach mehr als 10-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit erhöht sich das Sterbegeld um das Gehalt für einen weiteren Monat.

Hat der Arbeitgeber auf seine Kosten für den Forstangestellten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen, so ist der daraus fließende Betrag auf das Sterbegeld m...

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