Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik ohne Saarland, 30.03.1992, i.d.F. vom 26.05.2003 (AVE-Anfang: 01.12.2003; AVE-Ende: 31.12.2003)
Nummer: 14201.434
Klassifizierung: Rahmen-TV
Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Saarland
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 30. März 1992
Vorgänger: 14201.418
Nachfolger: 14201.437
AVE
AVE Anfang 01. Dezember 2003
AVE Ende 31. Dezember 2003
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 66 vom 03. April 2004
Bemerkung
a) |
Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14201.398 abgedruckt. |
b) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
c) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerkes für das Maler- und Lackiererhandwerk
vom 23. März 2004
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks vom 30. März 1992 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 1. September 1992, 28. September 1998, 15. Juni 1999, 20. Mai 2003 und 26. Mai 2003 sowie der Protokollnotizen vom 1. September 1992 und 28. September 1998
mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertragswerkes ergeht mit folgenden Einschränkungen:
1. Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden nicht erfasst Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausführen:
- Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen,
- Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten.
- Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerkes auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
- Von der Allgemeinverbindlicherklärung wird § 30 Nr. 7 Satz 1 des Tarifvertragswerkes ausgenommen.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit