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Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / § 9 Arbeitszeitkonto

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1.

Zur Vermeidung von witterungsbedingten Kündigungen (§ 46) kann vereinbart werden, daß ein Arbeitszeitkonto geführt wird.

 

Auf dem Arbeitszeitkonto wird die abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit erfaßt:

 

a)

Gutstunden (vorgearbeitete Arbeitszeit) bzw.

 

b)

Minusstunden (nachzuarbeitende Arbeitszeit).

 

2.

Die im Rahmen des Arbeitszeitkontos (Nr. 3) über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus gearbeitete Arbeitszeit ist zuschlagsfrei.

Für die über die regelmäßigen, werktäglichen Arbeitszeiten hinaus gearbeiteten Stunden sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten; insbesondere die Einhaltung der täglichen Arbeitszeit von höchstens 10 Stunden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz).

 

3.

Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 150 Gutstunden bzw. 30 Minusstunden aufweisen. Ab der 151 Stunde ist die Vergütung für mehrgearbeitete Stunden mit der nächsten Lohnzahlung und mit Mehrarbeitszuschlag (§ 36) auszuzahlen.

 

4.

Der jeweils aktuelle Stand des Arbeitszeitkontos (Gut- bzw. Minusstunden) ist mit der monatlichen Lohnabrechnung (§ 34 Nr. 5) separat nachzuweisen.

 

5.

Die Gutstunden des Arbeitzeitkontos sind grundsätzlich zum 31. März eines jeden Kalenderjahres auszugleichen (auf "Null" zu stellen); für Gutstunden, die bis zum Stichtag nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 36) auszuzahlen.

 

6.

Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Für Gutstunden, die bis zum Ausscheiden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 36) mit der abschließenden Lohnzahlung auszuzahlen. Beim Tode des Arbeitnehmers sind Guthaben an die Erben auszuzahlen; bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen Erbberechtigten zahlen.

 

7.

Bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 36) mit der nächsten Lohnzahlung auszuzahlen; alternativ ist möglich, die Zuschläge in Zeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

 

8.

Der Arbeitgeber hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, daß Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden können.

 

Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer gegenüber der Urlaubskasse (§ 26) Anspruch auf Auszahlung derjenigen Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto, die nicht aufgrund gesetzlicher oder betrieblicher Regelung bereits gesichert sind. Als Insolvenz gelten Konkurseröffnung und ihr gleichstehende Insolvenzereignisse, nach § 183 SGB III.

 

Ansprüche gegenüber der Urlaubskasse auf Auszahlung von Arbeitszeitkonten-Guthaben bestehen auch in Fällen fruchtloser Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

 

9.

Ansprüche aus dem Arbeitszeitkonto unterliegen den Ausschlußfristen (§ 49) entsprechend ihrer Fälligkeit.

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