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Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 6 - 11 Abschnitt II Arbeitszeit

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§ 6 Wöchentliche Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Feiertage werden mit so vielen Stunden angerechnet, wie an diesem Tag im Betrieb gearbeitet worden waren.

[1] § 2 Abs. 1 SokaSig2: "Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9, 13, 17 bis 21, 23 bis 24a, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5, der §§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 gelten in der aus der Anlage 5 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags."

§ 7 Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit

 

1.[1]

Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt montags bis freitags 8 Stunden.

 

2.

Von dieser Regelung kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgewichen werden.

 

3.

Ist im Betrieb kein Betriebsrat vorhanden, können Abweichungen von Nr. 1 im Einvernehmen mit

 

a)

einem einzelnen Arbeitnehmer oder

 

b)

einer Gruppe von Arbeitnehmern oder

 

c)

allen Arbeitnehmern eines Betriebes vom Arbeitgeber festgelegt werden.

 

4.

Für jugendliche Arbeitnehmer darf nur im Rahmen von § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz* von der Verteilung der werktäglichen Arbeitszeit abgewichen werden.

________

 

* Auszug Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12 April 1976 i.d.F. vom 31.5.1994

" § 8 Dauer der Arbeitszeit

(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt vert...

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