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Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / § 4 Pflichten des Arbeitgebers

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Der Arbeitgeber ist verpflichtet,

  • für die Durchführung des gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu sorgen und die notwendige Schutzbekleidung zur Verfügung zu stellen,
  • sich beim Auftraggeber und der Bauleitung um die Bereitstellung eines Aufenthaltsraumes mit Verschlußmöglichkeit und die Benutzbarkeit von sanitären Anlagen zu bemühen,
  • notwendige Reinigungsmittel zur Verfügung zu stellen,
  • die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Werkzeuge in technisch einwandfreien Zustand zu übergeben.

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