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Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 38 - 44 ABSCHNITT VII Nah- und Fernentsendung

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§ 38 Fahrtkostenerstattung

 

1.

Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der Arbeitsstelle oder der Werkstatt besteht nicht.

 

2.

Schickt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitszeit auf eine andere Arbeitsstelle, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz der entstehenden Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel.

 

3.

Der Arbeitnehmer kann im Fall der Nr. 2 im ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers ein eigenes Kraftfahrzeug benutzen. Fährt er dabei mit einem Pkw/Motorrad/Motorroller, sind ihm je gefahrenen Kilometer die jeweils geltenden steuerfreien Höchstsätze[1]zu zahlen.

 

4.

Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem für die Personenbeförderung zugelassenen betriebseigenen Fahrzeug hat und diese nicht in Anspruch nimmt.

 

5.

In Orten, in denen eine Fahrgeldzulage zwischen Wohnung und Arbeitsstelle wegen der Ausdehnung des Ortes (7 km Radius) erforderlich ist, kann eine besondere Regelung zwischen den örtlichen oder bezirklichen Tarifvertragsparteien vereinbart werden.

[1] Dies sind 1998 für PKW 0,52 DM, für Motorräder/Motorroller 0,23 DM.

§ 39 Mehraufwand bei Nahentsendung

 

1.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit von der Werkstatt oder direkt von dessen Wohnung auf eine Arbeitsstelle schicken.

 

2.

Liegt die Arbeitsstelle außerhalb des Ortes des Betriebssitzes, so werden dem Arbeitnehmer die ihm entstandenen Fahrtkosten nach den Grundsätzen des § 38 Nr. 2 und 3 vergütet. Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem für die Personenbeförderung zugelassenen betriebseigenen Fahrzeug hat.

 

Ist der Arbeitnehmer bei den Arbeiten außerhalb des Ortes des Betriebssitzes länger als 8 Stunden von der Wohnung oder regelmäßigen Arbeitsstelle abwesend, erhält er eine pauschale Mehraufwandsvergütung.

 

3.

Die pauschale Vergütung für diesen Mehraufwand beträgt:

Entfernung Pauschale Mehraufwandsvergütung:
     
der außerhalb des Betriebssitzes gelegene Arbeitsstelle von Wohnung oder regelmäßiger Arbeitsstelle (Werkstatt) im Tarifgebiet West im Tarifgebiet Ost
bis 20 km 4,09 Euro 2,56 Euro
über 20 bis 30 km 6,14 Euro 4,09 Euro
über 30 km 8,18 Euro 6,65 Euro

Tarifgebiet Ost = Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Ostteil des Landes Berlin

 

Ist eine Entfernungsberechnung notwendig, so ist der kürzeste oder ein den Verkehrsverhältnissen entsprechend behinderungsfreier Weg anzunehmen.

§ 40 Fernentsendung

 

1.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auf eine auswärtige Arbeitsstelle entsenden, auch wenn die tägliche Rückkehr des Arbeitnehmers zu seinem Wohnsitz nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

 

2.

Ist dem Arbeitnehmer wegen der Beschäftigung auf einer auswärtigen Arbeitsstelle die tägliche Rückkehr zu seinem Wohnsitz nicht möglich oder nicht zumutbar und übernachtet der Arbeitnehmer daher auswärtig, so hat er Anspruch auf Auslösung.

 

3.

Die tägliche Rückkehr des Arbeitnehmers zu seinem Wohnsitz ist dann nicht zumutbar, wenn der normale Zeitaufwand für den einzelnen Weg von der Mitte des Wohnsitzes des Arbeitnehmers bis zur auswärtigen Arbeitsstelle bei Benutzung des zeitlich günstigsten Verkehrsmittels mehr als 1 1/4 Stunden beträgt.

§ 41 Auslösung

 

1.

Die Auslösung beträgt zwei Ecklöhne.

 

2.

Der Arbeitgeber trägt die notwendigen Kosten der Unterkunft (Übernachtung ohne Verpflegung); die Auswahl der Unterkunft trifft der Arbeitgeber

 

3.

Der Anspruch auf Auslösung entfällt:

 

a)

während des Urlaubes,

 

b)

bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nach einer Woche,

 

c)

bei Freistellungen nach § 12 oder § 14,

 

d)

für die Tage, an denen der Arbeitnehmer die Arbeit unentschuldigt versäumt.

 

4.

Bei Fernentsendungen ins Ausland ist die Auslösung betrieblich zu regeln.

§ 42 An- und Rückreise bei Fernentsendung

 

1.

Für die An- und Rückreise zur auswärtigen Arbeitsstelle müssen dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel 2. Klasse einschließlich Zuschläge erstattet werden.

 

2.

Der Arbeitnehmer kann im ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers für die An- und Rückreise ein eigenes Kraftfahrzeug (Pkw, Motorrad/Motorroller) benutzen. Dann sind ihm bei Berechnung der kürzesten zumutbaren Fahrstrecke die jeweils geltenden steuerfreien Höchstsätze[1] zu zahlen.

 

3.

Ein Fahrgeldanspruch besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer in einem betriebseigenem, für die Personenbeförderung zugelassenen Kraftfahrzeug zur auswärtigen Arbeitsstelle gefahren wird.

 

4.

Bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während der Beschäftigung auf der auswärtigen Arbeitsstelle muß die Rückfahrt zum Wohnort bezahlt werden.

[1] Dies sind 1998 für PKW 0,52 DM, für Motorräder/Motorroller 0,23 DM.

§ 43 Lohnanspruch für die An- und Rückreisezeit bei Fernentsendung

Für die Reisezeit vom Wohnort zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen vereinbarten Lohn, jedoch ohne Zuschläge. Angefangene Stunden der Reisezeit gelten als volle Stunden.

§ 44 Wochenendheimfahrten

 

1.

Der Arbeitnehmer, dem eine Auslösung zu zahlen ist, hat alle 4 Wochen Anspruch auf freie Wochenendhei...

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