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Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / § 34 Lohnfälligkeit, Lohnzahlung, Lohnabrechnung

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1.

Das Arbeitsentgelt ist vom Arbeitgeber monatlich zu zahlen. Die Zahlung kann bargeldlos oder als Barauszahlung vorgenommen werden. Die Art der Zahlung und der betrieblich festgesetzte Fälligkeitstag wird vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bestimmt; ist im Betrieb kein Betriebsrat vorhanden, legt der Arbeitgeber den Fälligkeitstag und die Art der Zahlung fest.

 

2.

Im Falle bargeldloser Zahlung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Bankkonto zu benennen. Der Arbeitgeber hat das Entgelt so rechtzeitig zu überweisen, daß der Arbeitnehmer am betrieblich festgesetzten Fälligkeitstag, spätestens am 15 des folgenden Monats, über den überwiesenen Betrag verfügen kann.

 

3.

Im Falle der Barauszahlung hat die Zahlung in unmittelbarem Anschluß an die Arbeitszeit am betrieblich festgelegten Fälligkeitstag, spätestens am 15 des folgenden Monats, zu erfolgen. Arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ist das Entgelt auf Verlangen an die von ihnen angegebenen Anschriften zu übersenden. Scheckzahlung ist in diesem Falle zulässig.

 

4.

Abschlagszahlungen können nur für bestimmte Zeiträume vereinbart werden. Jede Abschlagszahlung muß etwa 90% des Nettolohnes betragen, den der Arbeitnehmer in Zeitraum verdient hat, für den die Abschlagszahlung geleistet wird.

 

5.

Der Arbeitgeber muß dem Arbeitnehmer nach Abschluß der Lohnperiode eine genaue, schriftliche Abrechnung über geleistete Stunden, Stand des Arbeitszeitkontos (§ 9), Lohn, Zulagen, Urlaubsgewährung, vermögenswirksame Leistungen und Abzüge geben.

 

Die Lohnabrechnung ist spätestens am 15. des folgenden Monats fällig.

 

6.

Der Arbeitnehmer hat die im Betrieb eingeführten Arbeitsnachweise sorgfältig und vollständig auszufertigen und zum festgesetzten Zeitpunkt dem Arbeitgeber auszuhändigen. Nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegte A...

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