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Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / § 30 Lohngrundlagen

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1.

Der Tariflohn bestimmt nach:

 

a)

den Vorschriften dieses Abschnittes

 

b)

Tarifverträgen, die die Parteien dieses Tarifvertrages - gegebenenfalls in Vollmacht ihrer Mitgliedsverbände - abschließen

oder

 

c)

Tarifverträgen auf Landesverbandsebene.

 

2.

Durch die in Nr. 1 Buchstabe b) bezeichneten Tarifverträge werden allgemeine Bestimmungen über die Löhne und der Ecklohn vereinbart.

 

3.

Der Ecklohn ist der Lohn des Maler- und Lackierergesellen nach zweijähriger tatsächlicher Tätigkeit als Geselle im Maler- und Lackiererhandwerk.

 

4.

Der Maler- und Lackierergeselle erhält

a)
nach bestandener Gesellenprüfung 90%
b)
nach einjähriger tatsächlicher Tätigkeit als Geselle 95%

des Ecklohnes (Nr. 3).

 

5.

Der Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung erhält

a)
im ersten und zweiten Jahr der Gewerbezugehörigkeit 60%
b)
im dritten und vierten Jahr der Gewerbezugehörigkeit 70%
c)
ab dem fünften Jahr der Gewerbezugehörigkeit 80%
d)
ab dem fünften Jahr der Betriebszugehörigkeit 85%

des Ecklohnes des Maler- und Lackierergesellen.

Im Falle einer Unterbrechung der Zugehörigkeit von mindestens 24 Monaten werden die vor der Unterbrechung liegenden Zeiten nicht berücksichtigt.

 

6.

Arbeitnehmer erhalten in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung in den Betrieb (bzw. Übernahme nach der Ausbildung) jedoch die in Tarifverträgen nach Nr. 1 Buchstabe b) für ungelernte Arbeitnehmer bzw. für Gesellen festgelegten Einstiegslöhne, wenn sie

 

a)

vor der Neueinstellung längere Zeit (12 Monate) ununterbrochen arbeitslos waren oder

 

b)

als Geselle längere Zeit (24 Monate) nicht mehr in ihrem Handwerk tätig waren.

 

7.

Für Arbeitnehmer, soweit sie nicht in eine höhere Gruppe einzustufen sind, sind die Löhne nach Nr. 6 zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmer-Entsendegeset...

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