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Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / § 19 Urlaubsanspruch jugendlicher Arbeitnehmer

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1.

Der Urlaubsanspruch der jugendlichen Arbeitnehmer richtet sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

 

2.

Er beträgt somit zur Zeit als Jahresurlaub, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres

noch nicht 16 Jahre alt ist 30 Werktage = 25 Arbeitstage
noch nicht 17 Jahre alt ist 27 Werktage = 23 Arbeitstage
noch nicht 18 Jahre alt ist 25 Werktage = 21 Arbeitstage
 

3.

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

 

4.

Der Jugendliche hat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses

 

a)

für Zeiten eines Kalenderjahres für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt,

 

b)

wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet,

 

c)

wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

[1] § 2 Abs. 1 SokaSig2: "Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9, 13, 17 bis 21, 23 bis 24a, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5, der §§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 gelten in der aus der Anlage 5 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags."

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