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Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / § 13 Bezahlte Freistellung aus sonstigen Gründen

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1.

Der Arbeitnehmer ist zur Erledigung der in a) und b) genannten Angelegenheiten von der Arbeit - höchstens jedoch für die vereinbarte tägliche Arbeitszeit - freizustellen; für die benötigte Zeit ist der Lohn fortzuzahlen, wenn

 

a)

er den Arzt aufsuchen muß und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und es sich nicht um eine Dauerbehandlung handelt,

 

b)

eine behördliche oder gerichtliche Aufforderung zum Erscheinen vorliegt.

Der Lohnanspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer gegenüber Dritten einen Entschädigungsanspruch wegen Verdienstausfall hat oder als Beschuldigter, Angeklagter oder Partei in einem vorgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren geladen ist oder in einem Verwaltungsverfahren, eigene Interessen vertritt.

 

2.

Der Arbeitgeber zahlt den Lohn für höchstens 2 Wochen weiter, wenn der Arbeitnehmer mit Einverständnis des Arbeitgebers an berufsbezogenen Lehrgängen teilnimmt. Die Lohnfortzahlungspflicht entfällt, soweit der Arbeitnehmer eine Beihilfe erhält.

[1] § 2 Abs. 1 SokaSig2: "Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9, 13, 17 bis 21, 23 bis 24a, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5, der §§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 gelten in der aus der Anlage 5 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags."

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